Information zur Umsatzsteuerrückerstattung

Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe;

Umsatzsteuerliche Behandlung von Herstellungsbeiträgen und Gebühren
Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung vom 20.07.09 beschlossen, auf Antrag, bestandskräftige Beitrags- und Gebührenbescheide ab dem Zeitraum 12.08.2000 (Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 04.07.2000 im Bundessteuerblatt) zu berichtigen und die über dem ermäßigten Steuersatz erhobene Umsatzsteuer zu erstatten.

Erläuterung:
Bis zur Veröffentlichung des vorgenannten BMF-Schreibens wurde bei den Herstellungsbeiträgen und bei den Hausanschlussleitungen (Erstherstellung und Reparaturen) in der Trinkwasserversorgung der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 v.H. erhoben, ab Veröffentlichung der Regelsteuersatz i.H.v. 16 v.H. und ab 01.01.2007 19 v.H.

Durch Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) wurde entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.04.2009 Az.: IV B 8-S7100/07/10024 wurde ausgeführt, dass auch bei den Herstellungsbeiträgen der ermäßigte Steuersatz zu erheben ist.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 25.06.2009 Az.: IB4-1527.3-11 RdNr. 4.2.2 mitgeteilt, dass es den WVU´s (Wasserversorgunsunternehmen) freisteht in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob bestandskräftige Beitrags- und Gebührenbescheide berichtigt werden.

Antragsverfahren:
Wollen Sie von der Möglichkeit der Umsatzsteuererstattung Gebrauch machen, so verwenden Sie bitte das nachstehend veröffentlichte Antragsformblatt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Umsatzsteuererstattung aufgrund der zu erwarteten Anträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.

Eckental, den 23.07.2009
gez.
Glässer
Verbandsvorsitzender

Antragsformular als pdf-Datei zum herunterladen und ausdrucken