Richtlinien des Marktes Eckental zur Förderung der Vereine und Verbände
(mit Ausnahme der Sportvereine)
A. Grundsatz
Der Markt Eckental gewährt den örtlichen Vereinen, Verbänden und kirchlichen Posaunenchören, nachstehend als "Vereine" bezeichnet, Zuschüsse und sonstige Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Diese Richtlinien gelten nicht für Sportvereine, Partnerschaftskreise, Schulen, Bürgerinitiativen sowie politische Parteien und Gruppierungen.
B. Förderkriterien
1. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
a) Zuschüsse und sonstige Leistungen werden nur an Vereine gewährt, die ihren Sitz in Eckental haben bzw. eine selbständige Ortsgruppe in Eckental unterhalten.
b) Antragsberechtigt sind ausschließlich die Vereine (nicht Abteilungen); jeder Förderantrag muss vom gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Vereins unterzeichnet werden.
c) Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Verein mindestens ein Jahr bestehen und aktive Vereinsarbeit nachweisen. Die antragstellenden Vereine müssen gemeinnützig oder bei ihren jeweiligen Fachverbänden gemeldet sein. Die Vereinssatzung muss eine Regelung enthalten, dass im Falle der Vereinsauflösung das gesamte Vereinsvermögen dem Markt Eckental zufließt (dies gilt nicht für die kirchlichen Vereine, Verbände und Posaunenchöre).
d) Eine aktive Vereinsarbeit muss offensichtlich sein und auf Aufforderung nachgewiesen werden. Gelegentliche Zusammenkünfte genügen nicht für eine Förderung nach diesen Richtlinien.
2. Arten der Förderung
a) Laufende Zuschüsse
b) Übungsleiterzuschüss
c) Unterhaltszuschüsse
d) Zuschüsse für Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Jugendzeltlagern
e) Investitionszuschüsse
f) Zuschüsse zu Vereinsjubiläen
g) Überlassung von gemeindeeigenen Grundstücken, Räumen und Gebäuden
h) Stundung und Erlass von gemeindlichen Gebühren und Beiträgen
3. Laufende Zuschüsse
a) Der Markt Eckental fördert die laufende Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit mit einem jährlichen Zuschuss. Er beträgt für Mitglieder bis einschließlich 17 Jahren 4,00 € für Mitglieder ab 18 Jahren 0,25 €
Ein Zuschuss nach diesem Absatz wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss die Zahl der Mitglieder (entsprechend der Meldung des Vereins an den jeweiligen Dachverband), aufgeschlüsselt nach den o.a. Kriterien enthalten. Stichtag für die Mitgliederzahlen ist jeweils der 1. Januar des laufenden Jahres. Die Anträge müssen bis 31. März eines jeden Jahres beim Markt Eckental vorliegen.
b) Die Mindestförderung beträgt jedoch jährlich pauschal je Verein für Gesang- und Musikvereine 150,00 € für kirchliche Posaunenchöre 150,00 € für den Vdk Eschenau/Brand,Forth u. Eckenhaid und den Bdk Eschenau 150,00 € für die übrigen Vereine 150,00 €
Zuschussanträge nach diesem Absatz sind in der Regel nur einmal, spätestens bis zum 31. Oktober des der Förderung vorausgehenden Jahres beim Markt Eckental einzureichen.
c) Folgende Vereine werden ausschließlich mit dem nachstehenden jährlichen Festbetrag gefördert:
Feuerwehrvereine
75,00 €
Fördervereine der Schulen
150,00 €
Jugendkapelle Markt Eckental
1.750,00 €
Hensoltshöher Verband Eschenau
240,00 €
Diakonieverein Eckental
10.000,00 €
Diakoniesozialstation Oberland
0,50 €/Einwohner
Senioren-Clubs BRK
400,00 €
Seniorenbeirat Markt Eckental
250,00 €
kirchliche Senioren-Clubs
400,00 €
4. Übungsleiterzuschüsse
Für qualifizierte Übungsleiter in Gesang- und Musikvereinen, die jugendliche Mitglieder eines Vereines unterrichten, erhält der Verein je Übungsleiter und Übungsstunde (45 Minuten = 1 Stunde) einen Zuschuss von 1,00 €. Die Übungsleiterabrechnung erfolgt nach den entsprechenden Stundenabrechnungen mit dem Musikrat des Landkreises Erlangen-Höchstadt bzw. dem Nordbayerischen Musikbund.
5. Unterhaltszuschüsse
Der Markt Eckental gewährt den Vereinen zum Unterhalt von vereinseigenen Räumen oder Gebäuden (Vereinsheimen etc.) einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 5,-- € pro qm entsprechend dem Vereinszweck genutzte Fläche; nicht gefördert werden jedoch kirchliche Räume, Gaststätten, Wohnräume sowie sonstige Anlagen, die wirtschaftliche Erlöse erbringen.
6. Zuschüsse für Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Jugendzeltlagern
Der Markt Eckental gewährt den Vereinen und kirchlichen Jugendgruppen zur Durchführung von Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Jugendzeltlagern Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Kreisjugendringes Erlangen-Höchstadt. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Durchführung einer Maßnahme beim Markt Eckental eingereicht werden.
Ein Zuschuss wird erst dann gewährt, wenn der Kreisjugendring Erlangen-Höchstadt den Antrag geprüft, seinen rechnerischen Zuschussanteil voll gewährt und ausbezahlt hat. Die Zuschüsse werden bis zur Höhe des entstehenden Defizits gewährt, betragen jedoch höchstens 500,00 € je Maßnahme.
Fahrten in die Partnergemeinden des Marktes Eckental werden ausschließlich nach den gemeindlichen Richtlinien zur Förderung der Partnerschaften bezuschusst.
7. Investitionszuschüsse
a) Der Markt Eckental gewährt den Vereinen (mit Ausnahme der kirchlichen Vereine, Verbände und Posaunenchöre, dem Diakonieverein, der Diakoniesozialstation und dem Hensoltshöher Verband) Investitionszuschüsse für den Neubau, die Erweiterung, die Verbesserung und die Generalinstandsetzung von baulichen Anlagen sowie der Beschaffung von Musikinstrumenten, die der Erfüllung von satzungsmäßigen Aufgaben dienen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
b) Die Förderung baulicher Anlagen erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in analoger Anwendung der Richtlinien zur Förderung der Sportvereine und Sportgemeinschaften.
c) Die Förderung der Beschaffung von Musikinstrumenten erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Der Investitionszuschuss beträgt 10 v.H. der Anschaffungskosten. Die Anschaffung von Musikinstrumenten mit einem Anschaffungswert im Einzelfall unter 1.000.-- € kann nicht gefördert werden.
2. Dem Zuschussantrag ist ein Kostenvoranschlag, ein Finanzierungsplan, aus dem sich eine angemessene Eigenbeteiligung des Vereins ergeben muss und eine Eigenmittelbestätigung beizufügen.
3. Die Anschaffung darf erst erfolgen, wenn über den Zuschussantrag endgültig entschieden ist.
8. Zuschüsse zu Vereinsjubiläen
Aus Anlass von Jubiläen erhalten die Vereine folgende Zuschüsse:
- 25jähriges Jubiläum
125,-- €
- 50jähriges Jubiläum
250,-- €
- 75jähriges Jubiläum
375,-- €
- 100jähriges Jubiläum
500,-- €
Die Bezuschussung darüber hinaus gehender Jubiläen erfolgt im Rhythmus von 25 Jahren; der jeweilige Zuschussbetrag erhöht sich pro Jahr um 5,-- €.
9. Überlassung von gemeindlichen Grundstücken, Räumen und Gebäuden
Der Markt Eckental fördert die Arbeit der Vereine auch durch die Bereitstellung gemeindlicher Grundstücke, Räume und Gebäude im Rahmen seiner Möglichkeiten (Verkauf, Vermietung und Verpachtung, kostenlose Nutzungsüberlassung).
10. Stundung und Erlass von gemeindlichen Gebühren und Beiträgen
Der Markt Eckental kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vereinen gemeindliche Beiträge, Gebühren und sonstige Ver-waltungskosten ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
C. Bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse
Die Vereine haben die vom Markt Eckental erhaltenen Zuschüsse nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu verwenden. Der Markt Eckental behält sich vor, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse zu prüfen. Nicht bestimmungsgemäß verwendete Zuschüsse können zurückgefordert werden.
D. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien des Marktes Eckental zur Förderung der Vereine und Verbände vom 21. März 2000 außer Kraft.
Eckental, den 25.10.2001
