Verbandssatzung

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der "Schwabachgruppe"

vom 11. November 2002
Aufgrund der Art. 18, 19 und 20 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) gibt sich der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe folgende, durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit Bescheid vom 23.01.2003 (Az.: 20-644) genehmigte,

 Verbandssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

 § 1 Rechtsstellung
(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Eckental .

 § 2 Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind :
a) Markt Eckental (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken),
b) Gemeinde Kleinsendelbach (Landkreis Forchheim, Regierungsbezirk Oberfranken).
(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 45 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst
a) im Falle des Marktes Eckental das gesamte Gemeindegebiet
b) im Falle der Gemeinde Kleinsendelbach nur die Gemeindeteile Kleinsendelbach, Steinbach und Schellenberg.

§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und die Anlage im Bedarfsfall zu verbessern, zu erneuern und zu erweitern. Er versorgt im Verbandsgebiet die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss. Außerhalb des Verbandsgebietes ist die Wasserlieferung an Zweckverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände (Wassergäste) mit Beschluss der Verbandsversammlung möglich.
(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.
(3) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf den Zweckverband über.
(4) Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

 

II. Verfassung und Verwaltung

§ 5 Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der Zahl der bei der letzten Abrechnung der Verbrauchsgebühren vor Beginn einer Wahlzeit des Gemeinderates im Gebiet dieses Verbandsmitgliedes vorhandenen Grundstücksanschlüsse, wobei je 500 Grundstücksanschlüsse das Recht ergeben, einen Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat.
(3) Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch ihren ersten Bürgermeister vertreten. An die Stelle eines verhinderten ersten Bürgermeisters tritt sein Stellvertreter. Mit Zustimmung ihres ersten Bürgermeisters und des Stellvertreters kann eine Gemeinde an deren Stelle auch andere Personen als ihre Vertreter bestellen.
(4) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
(5) Für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
(4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan;
5. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung;
6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Festsetzung von Entschädigungen;
7. die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen;
8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
9. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung;
10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände.

§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte und des Verbandsvorsitzenden
(1) Die Verbandsräte und der Verbandsvorsitzende sind ehrenamtlich tätig.
(2)Die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte regelt der Zweckverband durch eine Entschädigungssatzung.

§ 12 Wahl des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitglieds sein.
(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

§ 13 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen.
(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000,-- Euro mit sich bringen.

§ 14 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden
Für die Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters gilt § 11.

§ 15 Geschäftsführung, Kassenverwaltung, Auskunftspflicht der Verbandsgemeinden
(1) Die Geschäftsführung, die Kassenverwaltung sowie die technische Betriebsführung werden gegen Erstattung der anteiligen Kosten auf den Markt Eckental übertragen. Die Übertragungsbefugnisse sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten, sind in einer Zweckvereinbarung zu regeln. Durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung bedarf, können dem Markt Eckental weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Verbandsmitglieder haben auf Verlangen des Verbandes über alle Angelegenheiten die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Abs. 1 notwendig sind in angemessener Frist Auskunft zu erteilen. Bei Änderung des Flächennutzungsplanes und bei Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen und bei Ortsabrundungssatzungen ist der Verband frühzeitig jedoch vor dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Die Verbandsmitglieder haben alle Bauanträge vor der Vorlage an die Baugenehmigungsbehörde bzw. vor der abschließenden Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren dem Verband vorzulegen.

 

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

§ 16 Anzuwendende Vorschriften
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

§ 17 Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
(2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 21 Abs. 1 der Verbandssatzung bekannt gemacht.

§ 18 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts
(2) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage). Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im vorletzten Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermengen.
(3) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage). Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im vorletzten Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermengen.

§ 19 Festsetzung und Zahlung der Umlagen
(1) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt. Sie können nur während des Rechnungsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
(2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben:
a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage (Umlagesoll);
b) die im vorletzten Jahr insgesamt abgenommene Wassermenge (Bemessungsgrundlage);
c) der Investitionsumlagebetrag, der auf je einen cbm der im vorletzten Jahr abgenommenen Wassermenge trifft (Umlagesatz);
d) die Höhe des Investitionsumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied.
(3) Bei der Festsetzung der Betriebskostenumlage ist anzugeben:
a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten laufenden Finanzbedarfs (Umlagesoll);
b) die im vorletzten Jahr insgesamt abgenommene Wassermenge (Bemessungsgrundlage);
c) der Betriebskostenumlagebetrag, der auf je einen cbm der im vorletzten Jahr abgenommenen Wassermenge trifft (Umlagesatz);
d) die Höhe des Betriebskostenumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied.
(4) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).
(5) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 10. jedes dritten Quartalsmonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v. H. für den Monat gefordert werden.
(6) Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

§ 20 Jahresrechnung, Prüfung
(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.
(2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.
(3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.
(4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung und die Prüfung durch den Bilanzprüfer. Überörtliches Prüfungsorgan und Bilanzprüferist der Bayer. Prüfungsverband öffentlicher Kassen.
(5) Aufgrund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung und der Prüfung durch den Bilanzprüferbeschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresrechnung.

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus des Marktes Eckental eingesehen werden.
(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt anordnen.

§ 22 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 23 Auflösung
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen.
(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird zwei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren.

§ 24 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 27.10.1993 (Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt, Nr. 3-23. Jahrgang, Seite 3, vom 20. Januar 1994) außer Kraft.

Eckental, den 24.01.2003

Zweckverband
zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe

gez.
Glässer
Verbandsvorsitzender

Die Verbandssatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vom 06. Februar 2003, Nr. 6 - 32. Jahrgang amtlich bekannt gemacht und ist somit am 07. Februar 2003 in Kraft getreten.

Eckental, 11.02.2003,