Richtlinien des Marktes Eckental zur Förderung der Sportvereine und Sportgemeinschaften

 

A. Grundsatz
Der Markt Eckental gewährt den örtlichen Sportvereinen und Sportgemeinschaften, nachstehend als "Vereine" bezeichnet, Zuschüsse und sonstige Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

B. Förderkriterien
1. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
a) Zuschüsse und sonstige Leistungen werden nur an Vereine gewährt, die ihren Sitz in Eckental haben.
b) Antragsberechtigt sind ausschließlich die Vereine (nicht Abteilungen); jeder Förderantrag muss vom gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Vereins unterzeichnet werden.
c) Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Verein mindestens ein Jahr bestehen und aktive Vereinsarbeit nachweisen. Die antragstellenden Vereine müssen gemeinnützig oder bei ihren jeweiligen Fachverbänden gemeldet sein. Die Vereinssatzung muss eine Regelung enthalten, dass im Falle der Vereinsauflösung das gesamte Vereinsvermögen dem Markt Eckental zufließt, des es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
d) eine aktive Öffentlichkeitsarbeit muss offensichtlich sein und auf Aufforderung nachgewiesen werden. Gelegentliche Zusammenkünfte genügen nicht für eine Förderung nach diesen Richtlinien.

2. Arten der Förderung
a) Laufende Zuschüsse
b) Übungsleiterzuschüsse
c) Unterhaltszuschüsse
d) Zuschüsse für Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Jugendzeltlagern
e) Investitionszuschüsse
f) Zuschüsse für besondere Sportveranstaltungen
g) Zuschüsse zu Vereinsjubiläen
h) Sportlerehrungen
i) Überlassung von gemeindeeigenen Grundstücken, Räumen und Gebäuden
j) Stundung und Erlass von gemeindlichen Gebühren und Beiträgen

3. Laufende Zuschüsse
a) Der Markt Eckental fördert die laufende Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit mit einem jährlichen Zuschuss. Er beträgt für Mitglieder bis einschließlich 17 Jahren 4,00 €, für Mitglieder ab 18 Jahren 0,25 €
Ein Zuschuss nach diesem Absatz wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss die Zahl der Mitglieder (entsprechend der Meldung des Vereins an den jeweiligen Dachverband), aufgeschlüsselt nach den o.a. Kriterien enthalten. Stichtag für die Mitgliederzahlen ist jeweils der 1. Januar des laufenden Jahres. Die Anträge müssen bis 31. März eines jeden Jahres beim Markt Eckental vorliegen.
b) Die Mindestförderung beträgt jedoch jährlich pauschal je Verein für Sportvereine 150,00 €
c) Folgende Sportgemeinschaften werden ausschließlich mit dem nachstehenden jährlichen Festbetrag gefördert:für die LG Eckental1.750,00 € für die HG Eckental 1.250,00 €
Zuschussanträge nach Ziffer 3 sind in der Regel nur einmal, spätestens bis zum 31. Oktober des der Förderung vorausgehenden Jahres beim Markt Eckental einzureichen.

4. Übungsleiterzuschüsse
Für Übungsleiter in Sportvereinen, die einen gültigen Übungsleiterschein eines Fachverbandes besitzen und Mitglieder eines Vereines unterrichten, erhält der Verein je Übungsleiter und Übungsstunde (45 Minuten = 1 Stunde) einen Zuschuss von 0,25 €. Die Übungsleiterabrechnung erfolgt in analoger Anwendung der Jahresabrechnung des Freistaats Bayern.

5. Unterhaltszuschüsse
Der Markt Eckental gewährt den Vereinen zum Unterhalt von vereinseigenen Räumen oder Gebäuden (Vereinsheimen, Turnhallen, etc.) einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 5,-- € pro qm entsprechend dem Vereinszweck genutzte Fläche; nicht gefördert werden Gaststätten, Wohnräume sowie sonstige Anlagen, die wirtschaftliche Erlöse erbringen (mit Ausnahme von Sportkegelbahnen)

6. Zuschüsse für Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Jugendzeltlagern
Der Markt Eckental gewährt den Vereinen und kirchlichen Jugendgruppen zur Durchführung von Jugendfahrten, Jugendfreizeiten und Jugendzeltlagern Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Kreisjugendringes Erlangen-Höchstadt. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Durchführung einer Maßnahme beim Markt Eckental eingereicht werden. Fahrten in die Partnergemeinden des Marktes Eckental werden ausschließlich nach den gemeindlichen Richtlinien zur Förderung der Partnerschaften bezuschusst.

7. Investitionszuschüsse
a) Der Markt Eckental gewährt den Vereinen Investitionszuschüsse für den Neubau, die Erweiterung, die Verbesserung und die Generalinstandsetzung von baulichen Anlagen sowie der Beschaffung von Musikinstrumenten, die der Erfüllung von satzungsmäßigen Aufgaben dienen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
b) Die Förderung baulicher Anlagen erfolgt auf der Grundlage der Baukosten mit folgenden Maßgaben:
1. Nicht gefördert werden Aufwendungen für

    - Gaststätten

    - Wohnräume

    - Grunderwerb mit Nebenkosten

    - sonstige Anlagen, die wirtschaftliche Erlöse erbringen, mit Ausnahme von Sportkegelbahnen

2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    - Planunterlagen, aus denen der Umfang der Baumaßnahme ersichtlich ist

    - detaillierte Kostenschätzung

    - Finanzierungsplan, aus dem sich eine angemessene Eigenbeteiligung ergeben muss

    - Eigenmittelbestätigung

3. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Zuschuss durch den Markt Eckental bewilligt bzw. die Genehmigung über den vorzeitigen Baubeginn durch den Markt Eckental erteilt wurde und die Finanzierung gesichert ist.

4. Werden bei einzelnen Maßnahmen oder Bauabschnitten nach Ziff. 8 die Kosten gegenüber der detaillierten Kostenschätzung um mehr als 10 % überschritten, ist dies unverzüglich dem Markt anzuzeigen und zu begründen.

5. Die Höhe des Investitionszuschusses bemisst sich nach den anerkannten förderungsfähigen Gesamtkosten. Der Investitionszuschuss beträgt 10 v.H. bzw. maximal 25.000.-- €. Innerhalb von zehn Jahren kann ein Verein maximal zwei Höchstförderungen beantragen (insgesamt 50.000.-- €).

6. Der Investitionszuschuss wird entsprechend dem Baufortschritt ausbezahlt; die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des geprüften Verwendungsnachweises.

7. Baumaßnahmen mit einer Bausumme unter 2.500.-- € werden nicht gefördert.

8. Größere Baumaßnahmen können unter der Voraussetzung in einzelne Bauabschnitte aufgeteilt werden, dass eine selbständige Nutzung des jeweiligen Bauabschnittes möglich ist. In diesem Fall ist der Zuschussantrag auf den Bauabschnitt abzustellen. Für weitere Bauabschnitte kann ein Zuschussantrag erst gestellt werden, wenn der vorherige Bauabschnitt abgerechnet ist.

9. Der Neubau, die Erweiterung, die Verbesserung und Generalinstandsetzung bestehender baulicher Anlagen kann grundsätzlich frühestens 10 Jahre nach einer vorhergehenden Förderung für dieselbe bzw. frühere Anlage bezuschusst werden.

10. Für jeden gewährten Investitionszuschuss hat der Verein unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme dem Markt Eckental einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Markt kann die Vorlage von Originalrechnungen verlangen. Erbrachte Eigenleistungen können mit den jeweils geltenden Verrechnungssätzen des Bayer. Landessportverbandes angesetzt werden.

c) Die Förderung der Beschaffung von Sportgroßgeräten erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Der Investitionszuschuss beträgt 10 v.H. der Anschaffungskosten. Die Anschaffung von beweglichen Sachen mit einem Anschaffungswert unter 1.000.-- € (pro Gerät) kann nicht gefördert werden.
2. Dem Zuschussantrag ist ein Kostenvoranschlag, ein Finanzierungsplan, aus dem sich eine angemessene Eigenbeteiligung des Vereins ergeben muss und eine Eigenmittelbestätigung beizufügen.
3. Die Anschaffung darf erst erfolgen, wenn über den Zuschussantrag endgültig entschieden ist.

8. Zuschüsse zu besonderen Sportveranstaltungen
Der Markt Eckental kann Zuschüsse zu Sportveranstaltungen mit überörtlichen Charakter (Landes- oder Bundesebene) oder besonderer Bedeutung gewähren. Über die Höhe des jeweiligen Zuschusses entscheidet der Bürgermeister im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.

9. Zuschüsse zu Vereinsjubiläen
Aus Anlass von Jubiläen erhalten die Vereine folgende Zuschüsse:

 - 25jähriges Jubiläum
                            
 125,-- €
 - 50jähriges Jubiläum
 
 250,-- €
 - 75jähriges Jubiläum
 
 375,-- €
 - 100jähriges Jubiläum
 
 500,-- €
Die Bezuschussung darüber hinaus gehender Jubiläen erfolgt im Rhythmus von 25 Jahren; der jeweilige Zuschussbetrag erhöht sich pro Jahr um 5,-- €.

10. Sportlerehrungen
Der Markt Eckental würdigt die sportlichen Erfolge von Einzelsportlern und Mannschaften im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung. Für die Ehrung kommen sportliche Erfolge in Betracht, die mindestens auf Kreisebene erzielt worden sind. Aufstiege von Mannschaften oder Einzelsportlern in höhere Spielklassen werden als Meisterschaften gewertet.

11. Überlassung von gemeindlichen Grundstücken, Räumen und Gebäuden
Der Markt Eckental fördert die Arbeit der Vereine auch durch die Bereitstellung gemeindlicher Grundstücke, Räume und Gebäude im Rahmen seiner Möglichkeiten (Verkauf, Vermietung und Verpachtung, kostenlose Nutzungsüberlassung). Er stellt insbesondere den Sportvereinen die gemeindlichen Sportstätten und die sportlich nutzbaren Nebenräume gegen eine Benutzungsgebühr zur Verfügung. Soweit es sich um Schulsportanlagen handelt, können diese nur außerhalb der Belegungszeiten durch die Schulen von den Vereinen genutzt werden.
Die Belegung der Sporthallen und der sportlich genutzten Nebenräume wird im Rahmen eines Belegungsplanes geregelt. Der Belegungsplan wird vom Sportbeirat im Benehmen mit den Sportvereinen erstellt und bedarf bei einer Uneinigkeit der Vereine der Zustimmung des zuständigen Ausschusses, ansonsten der Verwaltung.

10. Stundung und Erlass von gemeindlichen Gebühren und Beiträgen
Der Markt Eckental kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vereinen gemeindliche Beiträge, Gebühren und sonstige Verwaltungskosten ganz oder teilweise stunden oder erlassen.Wird Brauchwasser für sportliche Zwecke verwendet, gewährt der Markt Eckental den Sportvereinen einen Nachlass von 50 v.H. der für diese Zwecke anfallenden Wasserverbrauchsgebühren.

C. Bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse
Die Vereine haben die vom Markt Eckental erhaltenen Zuschüsse nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu verwenden. Der Markt Eckental behält sich vor, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse zu prüfen. Nicht bestimmungsgemäß verwendete Zuschüsse können zurückgefordert werden.

D. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien des Marktes Eckental zur Förderung der Vereine und Verbände vom 21. März 2000 außer Kraft.
Eckental, den 25.10.2001