Grundsätzlich ist jede selbständige, auf Dauer gerichtete Tätigkeit, welche mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Zuständig ist die Gemeinde des Betriebssitzes.
Ausnahme bei Reisegewerbe, hier ist die Gemeinde zuständig, in der der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat.
Die Gewerbemeldung erfolgt über ein vorgeschriebenes Formular.
Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht sind:
Sonderregelungen für freiberufliche Tätigkeiten und Künstler
Freiberufliche Tätigkeiten sind nur gegenüber dem Finanzamt anzeigepflichtig, da Sie kein Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung darstellen.
Unter den Begriff "freiberufliche Tätigkeit" fällt z. B.:
Gewerbeanzeige
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. (Anmeldung). Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Gemäss § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren
anzuzeigen.
Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige vorzulegen:
Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld geahndet werden.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe (§ 38 GewO)
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist nach der Gewerbeordnung eine entsprechende Erlaubnis erforderlich, wie z. B.:
Nähere Auskünfte erhalten sie beim Landratsamt Erlangen- Höchstadt, Abt. Gewerberecht (Tel. 09131/ 803- 312 oder – 318).
Gebühren
Formulare