Gastschulverhältnisse

Nach Art. 42 Abs. 1 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) hat jeder Schüler die Schule seines Schulsprengels zu besuchen.

Ausnahmen sind nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nur aus zwingenden persönlichen Gründen möglich. Es ist dann von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Gastschulbesuch bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen und dieser ausführlich zu begründen.

Anträge sind sowohl an den Schulen als auch bei der Gemeinde (Frau Böllet) erhältlich.
Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Eltern zu übernehmen.

Im Grundschulbereich gelten in Eckental folgende Schulsprengel:

Der Schulsprengel für die Mittelschule Eckental umfasst das gesamte Eckentaler Gemeindegebiet.