Stundung/Ratenzahlung

Bei der Stundung handelt es sich um das Hinausschieben des Zahlungsziels von durch den Markt angeforderten Steuern und Abgaben. Als Stundung gelten auch Ratenzahlungen.
In beiden Fällen werden Stundungszinsen festgesetzt, die 6% p.a. betragen.

Verfahren

Anträge auf Stundung bzw. Ratenzahlung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Sachbearbeiter (auf Rechnung/Bescheid angegeben) im Rathaus zu stellen. Die Anträge sollten ausreichend begründet sein.
Die Antragsteller sind zur umfassenden Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse verpflichtet und müssen dies auch mit entsprechenden Unterlagen nachweisen.
Vorliegende Anträge werden vom zuständigen Gremium (1. Bürgermeister, Ausschluss oder Marktgemeinderat) entschieden.
Die Antragsteller erhalten dann entweder einen Stundungsbescheid mit den neuen Fälligkeiten und zugehörigem Zinsbescheid oder ein Ablehnungsschreiben.