Straßenausbaubeiträge
Beschreibung:
Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge nur in den übrigen Fällen von Verbesserungen oder Erneuerungen an; sie sind insofern nachrangig.
Straßenausbaubeiträge fallen nicht für Maßnahmen an, die nur den Straßenunterhalt betreffen; diese sind aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren. Die Grenze zwischen beitragspflichtiger Verbesserung oder Erneuerung und beitragsfreier Unterhaltung lässt sich nicht schematisch, sondern nur für jede Maßnahme gesondert ziehen.
Fristen:
Straßenausbaubeiträge können, ähnlich wie Erschließungsbeiträge, eine empfindliche Höhe erreichen und müssen gegebenenfalls zwangsweise vollstreckt werden.
Die Ausbaubeitragspflicht entsteht automatisch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (v.a. technische Vollendung der Baumaßnahme, wirksame Satzung, Vorliegen aller Rechnungen) erfüllt sind. Den Gemeinden kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so dass Anregungen für möglicherweise kostengünstigere Alternativen möglichst vor der Durchführung der Maßnahme bei der Gemeinde eingebracht werden sollten.
Rechtsgrundlagen:
Art. 5 Abs. 1 KAG (Bayerisches Kommunalabgabengesetz)
Straßenausbaubeitragssatzung des Marktes Eckental
