Schülerbeförderung
Kostenfreiheit des Schulwegs
Die notwendige Beförderung von Schülern auf dem Schulweg zu
- den Grund- Haupt- und Mittelschulen
- Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen bis zur 10. Klasse und
- den Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
wird von den für die Schülerbeförderung zuständigen Behörden organisiert und finanziert.
Zuständig sind
- für Grund- und Mittelschule der Markt Eckental
- für die übrigen Schulen der Landkreis Erlangen-Höchstadt
Notwendigkeit der Beförderung
Notwendig ist die Beförderung für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächst gelegenen Schule der gewählten Schulart, sofern der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 - 4 länger als 2 km und
- für Schüler der Jahrgangsstufen 5 - 10 länger als 3 km ist.
Ausnahmen gelten für Kinder die wegen einer Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind. Ausnahmen von den Kilometergrenzen können außerdem gemacht werden, wenn der Schulweg besonders bechwerlich oder besonders gefährlich ist.
Welche ist die nächst gelegene Schule ?
Diese Frage ist in Eckental schwierig zu beantworten, da dies von Gemeindeteil zu Gemeindeteil verschieden sein kann.
Im Bereich der weiterführenden Schulen kann dies bei den Realschulen entweder
- die Ritter-Wirnt Realschule Gräfenberg (alle Ortsteile)
- die staatliche Realschule Lauf (Brand, Eckenhaid, Eschenau, Herpersdorf, Unter- u. Oberschöllenbach)
- die Werner-von-Siemens-Realschule Erlangen (Unter- u. Oberschöllenbach) oder
- die Realschule am Europakanal in Erlangen (Unter- u. Oberschöllenbach)
sein.
Bei den Wirtschaftsschulen besteht außer in Ober- und Unterschöllenbach eine Wahlmöglichkeit zwischen den Wirtschaftsschulen in Nürnberg und der Städtischen Wirtschaftsschule Erlangen. Für Unter- und Oberschöllenbach ist Erlangen die nächst gelegene Wirtschaftsschule.
Bei den Gymnasien ist in der Regel das Gymnasium Eckental die nächst gelegene Schule. Ausnahmen bestehen bei besonderen Fachrichtungen (musisch, humanistisch, etc.).
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
- Verordnung über die Schülerbeförderung
