Gewerbemeldungen
Grundsätzlich ist jede selbständige, auf Dauer gerichtete Tätigkeit, welche mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Zuständig ist die Gemeinde des Betriebssitzes.
Ausnahme bei Reisegewerbe, hier ist die Gemeinde zuständig, in der der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat.
Die Gewerbemeldung erfolgt über ein vorgeschriebenes Formular.
Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht sind:
- Urproduktion (z. B.: Fischerei, Viehzucht, Land- und Forstwirtschaft)
- Sonderregelung für freiberufliche Tätigkeiten
(z.B.: Arzt, Notar, Rechtsanwalt) und Künstler
Sonderregelungen für freiberufliche Tätigkeiten und Künstler
Freiberufliche Tätigkeiten sind nur gegenüber dem Finanzamt anzeigepflichtig, da Sie kein Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung darstellen.
Unter den Begriff "freiberufliche Tätigkeit" fällt z. B.:
- die Ausübung bestimmter Heilberufe (z. B.: Hebammen, Psychotherapeuten, Logopäden)
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
- bestimmte Tätigkeiten/Berufe, welche einen Hochschul- / Fachhochschulstudium zur Ausübung erfordern
(z. B.: Dip. Ing., Rechtsanwälte, Notare)
Gewerbeanzeige
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. (Anmeldung). Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Gemäss § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren
- Beginn (Anmeldung)
- Änderung der Tätigkeit (z. B.: Erweiterung), Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde (Ummeldung)
- Beendigung (Abmeldung)
anzuzeigen.
Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld geahndet werden.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe (§ 38 GewO)
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist nach der Gewerbeordnung eine entsprechende Erlaubnis erforderlich, wie z. B.:
- Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
- die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes
- für den Betrieb von Gaststätten
Nähere Auskünfte erhalten sie beim Landratsamt Erlangen- Höchstadt, Abt. Gewerberecht (Tel. 09131/ 803- 312 oder – 318).
Gebühren
- Gewerbeanmeldung 25,00 €
- Gewerbeum- und abmeldung 15,00 €
Formulare
