Erschließungsbeiträge

Die Erschließungsbeiträge von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden. Erschließungsanlagen, für die die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung; Entwässerung; Fernwärme) und zum anderen die Erschließungsstraßen (ggf. zusätzliche Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen).

Beitragspflicht
Beiträge für Erschließungsanlagen können eine empfindliche Höhe erreichen und müssen gegebenenfalls zwangsweise vollstreckt werden.

Gerade im Bereich der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (v.a. solchen für Straßen) ist angesichts der automatisch kraft Satzung entstehenden Beitragspflicht jedem Bürger zu empfehlen, bereits während der Bauleitplanung - also im Vorfeld der Beitragserhebung - auch den Kostenaspekt zu bedenken und gegebenenfalls die dort vorgesehene Bürgerbeteiligung für entsprechende Hinweise zu nutzen, um rechtzeitig mögliche kostengünstigere Alternativen vorzuschlagen. Den Gemeinden kommt bei der konkreten Gestaltung des Straßen- oder Leitungsverlauf ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Wenn Sie mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf bestandskräftig werden und nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können.

Rechtsgrundlagen
§§ 127 - 135 Baugesetzbuch (BauGB)
Art. 5 Bayer. Kommunalabgabengesetz (KAG)
Erschließungsbeitragssatzung des Marktes vom 09.08.1986