Enteignungsverfahren
Das Eigentum ist durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Eine Enteignung, also der Entzug des Eigentums durch den Staat, ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die Enteignung darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG). Das Grundgesetz gibt weiter vor, dass die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG).
Die gesetzlichen Grundlagen für Enteignungen sind sehr vielfältig, so dass in diesem Rahmen nur einige der bekanntesten aufgeführt werden können. Aus dem bayerischen Landesrecht kann z.B. der Träger der Straßenbaulast nach Art. 40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zum Straßenbau Flächen enteignen lassen. Enteignet werden kann auch auf Grund eines Bebauungsplanes (§§ 85 ff. des Baugesetzbuches - BauGB), z.B. für den Straßenbau oder andere öffentliche Bedarfsflächen.
Das Enteignungsverfahren ist für Bayern im Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) geregelt. Die Fachgesetze, aus denen sich die Rechtsgrundlage für die Enteignung ergibt, enthalten teilweise ergänzende Sonderregelungen und verweisen im Übrigen auf das BayEG. Eine Ausnahme bildet das BauGB. Dieses enthält abschließende Regelungen zum Enteignungsverfahren, ohne dass auf das BayEG zurückgegriffen werden muss.
Das Enteignungsverfahren ist - zur Wahrung der Rechte des Grundeigentümers - sehr förmlich angelegt und ähnelt einem Gerichtsverfahren. Vor der Entscheidung hat die Enteignungsbehörde die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zweck dieser mündlichen Verhandlung ist es, doch noch eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Zur Bestimmung des Wertes des zu enteignenden Grundstücks und damit zur Bestimmung der Entschädigung holt die Enteignungsbehörde vorher ein Sachverständigengutachten ein. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde durch einen Beschluss. Dieser Beschluss kann gerichtlich durch eine Klage angefochten werden.
Dem Enteignungsverfahren kann ein Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung vorgeschaltet sein. Dies dient dazu, um den Enteignungsbegünstigten schnell den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen und ihm damit den Beginn seines Vorhabens zu ermöglichen, da das Enteignungsverfahren in der Regel lange dauert und so Verzögerungen vermieden werden können. Vor der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung durch den Besitzeinweisungsbeschluss muss ebenfalls eine mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde stattfinden. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist gerichtlich überprüfbar.
